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Vaterschaftsklage durch das volljährige Kind

Das volljährige Kind kann vor Ablauf eines Jahres seit Eintritt in die Volljährigkeit (bis zum 19. Geburtstag) eine Vaterschaftsklage beim Gericht einreichen. Die Klagefrist kann ausnahmsweise wiederhergestellt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe liegen vor, wenn das volljährige Kind die Identität seines Erzeugers nur mittels DNA-Analyse nachweisen kann und es die Anordnung eines DNA-Gutachtens zunächst in langjährigen und komplexen Verfahren gegen den Willen der Erben des verstorbenen Vaters durchsetzen muss. In diesem Fall erscheint es nicht verspätet, wenn die Vaterschaftsklage unmittelbar nach dem Vorliegen des DNA-Gutachtens eingereicht wird.