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Vorsorgeausgleich bei Scheidungen mit Vorsorgevermögen in Deutschland und in der Schweiz

Soweit es um Anwartschaften gegenüber deutschen Institutionen geht, ist eine Ergänzung des schweizerischen Scheidungsurteils gestützt auf das deutsche Recht ohne weiteres zulässig. Zuständig für in der Schweiz wohnhafte Berechtigte ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Das in der Schweiz während der Ehedauer gehäufte Pensionskassengeld beider Ehegatten wird in diesem Fall hälftig geteilt, sofern kein Vorsorgefall wegen Invalidität oder des Erreichens des AHV-Alters eingetreten ist. Es ist aber auch möglich, ein Nachverfahren in Deutschland explizit auszuschliessen, wenn im schweizerischen Scheidungsverfahren den deutschen Versorgungsanwartschaften mit der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung abschliessend Rechnung getragen wurde.