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Verwaltung von Vermögen des einen Ehegatten durch den anderen

Jeder Ehegatte kann während der Ehe sein eigenes Vermögen verwalten, nutzen und darüber auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.

Überlässt indessen ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens, liegt grundsätzlich ein Auftragsverhältnis vor. Der beauftragte Ehegatte hat auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und hat demzufolge gegebenenfalls nachzuweisen, dass bei der Anlage des Geldes des anderen Ehegatten Verluste eingetreten sind. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, so hat er die ihm überlassenen Gelder vollumfänglich zurückzubezahlen.