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Vertretung des Kindes getrennt lebender Eltern gegenüber der Schule

Die Schule darf bei getrenntlebenden Eltern grundsätzlich davon ausgehen, dass ein alleine handelnder Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Einverständnis mit dem anderen Elternteil handelt und entscheidet, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür vorliegen (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZGB).