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Leistungspflicht der Krankenpflegeversicherung unbeschränkt

Eine absolute Obergrenze für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Kosten einer Spitalbehandlung existiert nicht. Im Falle eines Patienten, der für eine Knieoperation in ein Spital eingetreten war und anschliessend einen Herzinfarkt, ein Nierenversagen und weitere schwere Komplikationen erlitt, entschied das Bundesgericht, dass die Versicherung die Kosten für die Spitalbehandlung während 421 Tagen übernehmen muss. Das Spital forderte von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Patienten 1.08 Millionen Franken, die Versicherung wollte jedoch bloss 300'000 Franken zahlen und wurde nun zur Zahlung des ganzen Betrages verpflichtet