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Berücksichtigung von Lehrlingslöhnen bei der Unterhaltsberechnung

Im Rahmen der Bedarfsrechnung des unterhaltsberechtigten Elternteils ist der Lehrlingslohn mündiger Kinder (ab 18 Jahren), die bei ihm wohnen, nicht in jedem Fall voll, sondern verhältnismässig je nach Ausbildungsstand und Einkommenshöhe dem Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils hinzuzurechnen. Bei mündigen Kindern ist deshalb danach zu fragen, ob und in wie weit sie den unterhaltsberechtigten Elternteil finanziell entlasten können.