Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf persönlichen Verkehr
kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn
das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn
der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser
nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe
vorliegen.
Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf einen
angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein
gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des
Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl
ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen
ist.
Gemäss Art. 91 Abs. 5 Strafprozessordnung ist die Frist für eine Zahlung an
eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der
Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder
einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Der blosse
Auftrag zur Belastung des Kontos am fraglichen Datum für sich alleine genügt
nicht. Falls die Gutschrift des angeforderten Prozesskostenvorschusses auf
dem Konto der Strafbehörde nicht innert der Frist erfolgt ist, muss die
Strafbehörde den Vorschusspflichtigen zum Nachweis der Fristwahrung
auffordern.
Ein Abänderungsgrund im Eheschutzverfahren liegt vor, wenn die tatsächlichen
Feststellungen sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie
vorgesehen verwirklichen. Zudem kann eine Abänderung des
Eheschutzentscheides verlangt werden, wenn dem Richter wesentliche Tatsachen
nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft einer
Abänderung des Eheschutzentscheides entgegen. Ein Abänderungsbegehren kann
nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn
das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren,
sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Beispielsweise kann geltend
gemacht werden, dass sich ein Dokument, das der Berechnung des
Unterhaltsbeitrages zugrunde lag, als falsch erweist. Ein Berechnungsfehler
gestützt auf korrekte Dokumente kann jedoch nicht als Abänderungsgrund eines
Eheschutzentscheides herangezogen werden.
Als dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss
ist, wie lange diese anhält. Ob die Veränderung erheblich ist, hängt von den
finanziellen Verhältnissen der Parteien ab. Die Schwelle für die
Erheblichkeit in einem Mangelfall liegt tiefer, als bei wirtschaftlich
günstigen Verhältnissen, so dass bei knappen finanziellen Verhältnissen
bereits eine Lohneinbusse von wenigen Prozenten eine wesentliche Veränderung
darstellt. Die Abänderung beruht in der Regel auf nachträgliche
Veränderungen der Verhältnisse und darf nicht voraussehbar sein. Allerdings
berechtigt nur eine Veränderung, welche die unterhaltsberechtigte Partei
nicht freiwillig herbeigeführt hat, zu einer Abänderung der
Eheschutzmassnahmen. Andernfalls ist der unterhaltsberechtigten Partei
zuzumuten, die Reduktion des Einkommens selber zu tragen und sie nicht auf
die unterhaltsverpflichtete Partei abzuwälzen. Die Abänderung gilt nur für
die Zukunft.