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Kein Wissenstest im Einbürgerungsverfahren ohne gehörige Ankündigung

Das Bundesgericht stellt es weiterhin in das Ermessen der Gemeinde, ob Einbürgerungswillige im Rahmen der Prüfung der Integration auch Fragen zum Allgemeinwissen zur Schweiz zu beantworten haben. Zum fairen Verfahren gehört jedoch die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, welcher in diesem Zusammenhang fordert, dass solche Tests vorher angekündigt werden. Die Bewerber müssen die Möglichkeit haben, sich wie bei einem schulischen Examen mental darauf einzustellen, um die durch den Überraschungseffekt bewirkten kurzfristigen Wissenslücken zu vermeiden. Wird lediglich zu einem Behördengespräch eingeladen, muss nicht mit einer solchen Prüfung gerechnet werden.

Nur Psychiater kommen als Gutachter infrage

Straftäter haben sich oftmals sogenannten «sachverständigen Begutachtungen» zu unterziehen. Das Bundesgericht versteht unter einer sachverständigen Person einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, da die Aus- und Weiterbildung der Psychiater einen gewissen Qualitätsstandard gewährleistet und bei nichtärztlichen Sachverständigen stets überprüft werden müsste, ob sie im konkreten Fall die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen.

Umfassende Beistandschaft nur mit Gutachten

Die Erwachsenenschutzbehörde hat die von ihr zu behandelnden Sachverhalte von Amtes wegen zu erforschen und zieht die dafür erforderlichen Erkundigungen ein. Nötigenfalls hat sie die Begutachtung durch eine sachverständige Person anzuordnen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang nun kürzlich klargestellt, dass für die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft mit entsprechend umfassender Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein Gutachten unabdingbar ist.

Strengere Alkoholvorschriften für Fahrzeuglenker

Ab 1. Januar 2014 dürfen Neulenker mit Führerausweis auf Probe am Steuer keine Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille oder mehr aufweisen, da nach der neuen Gesetzgebung bei einem solchen Promillegehalt bereits ein Alkoholeinfluss vorliegt. Das faktische Alkoholverbot gilt aber ab sofort auch für Berufschauffeure, Fahrlehrer, Fahrschüler und Begleitpersonen von Lernfahrern. Eine 0,0-Promille-Grenze ist nach Ansicht der Rechtsmediziner deshalb nicht möglich, weil man auch ohne Alkohol zu trinken auf 0,01 Promille kommen könne, etwa durch das Essen. Wer aber 0,1 Promille aufweist, müsse Alkohol getrunken haben.

Facebook-User wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung verurteilt

Kürzlich hat das Obergericht des Kantons Zürich einen Facebook-User wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung verurteilt. Das Gericht geht in seiner Entscheidbegründung davon aus, dass alles als öffentlich zu gelten hat, was nicht im privaten Rahmen geäussert wird. Unter den privaten Rahmen falle der Familien- und Freundeskreis, mit dem man durch persönliche Beziehungen verbunden ist, was bei Facebook-Bekanntschaften jedoch nicht der Fall sei. Entsprechend hätten Äusserungen, die an Facebook-Freunde verschickt werden, öffentlichen Charakter. Ob diese grosszügige Interpretation des Begriffs der «Öffentlichkeit» auch vom Bundesgericht geteilt wird, steht allerdings bislang noch nicht fest.