Straftäter haben sich oftmals sogenannten «sachverständigen Begutachtungen»
zu unterziehen. Das Bundesgericht versteht unter einer sachverständigen
Person einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, da die Aus- und Weiterbildung der Psychiater einen gewissen
Qualitätsstandard gewährleistet und bei nichtärztlichen Sachverständigen
stets überprüft werden müsste, ob sie im konkreten Fall die Anforderungen an
die Sachkunde erfüllen.
Die Erwachsenenschutzbehörde hat die von ihr zu behandelnden Sachverhalte
von Amtes wegen zu erforschen und zieht die dafür erforderlichen
Erkundigungen ein. Nötigenfalls hat sie die Begutachtung durch eine
sachverständige Person anzuordnen. Das Bundesgericht hat in diesem
Zusammenhang nun kürzlich klargestellt, dass für die Anordnung einer
umfassenden Beistandschaft mit entsprechend umfassender Einschränkung der
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein Gutachten unabdingbar ist.
Ab 1. Januar 2014 dürfen Neulenker mit Führerausweis auf Probe am Steuer
keine Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille oder mehr aufweisen, da nach
der neuen Gesetzgebung bei einem solchen Promillegehalt bereits ein
Alkoholeinfluss vorliegt. Das faktische Alkoholverbot gilt aber ab sofort
auch für Berufschauffeure, Fahrlehrer, Fahrschüler und Begleitpersonen von
Lernfahrern. Eine 0,0-Promille-Grenze ist nach Ansicht der Rechtsmediziner
deshalb nicht möglich, weil man auch ohne Alkohol zu trinken auf 0,01
Promille kommen könne, etwa durch das Essen. Wer aber 0,1 Promille aufweist,
müsse Alkohol getrunken haben.
Kürzlich hat das Obergericht des Kantons Zürich einen Facebook-User wegen
versuchter Schreckung der Bevölkerung verurteilt. Das Gericht geht in seiner
Entscheidbegründung davon aus, dass alles als öffentlich zu gelten hat, was
nicht im privaten Rahmen geäussert wird. Unter den privaten Rahmen falle der
Familien- und Freundeskreis, mit dem man durch persönliche Beziehungen
verbunden ist, was bei Facebook-Bekanntschaften jedoch nicht der Fall sei.
Entsprechend hätten Äusserungen, die an Facebook-Freunde verschickt werden,
öffentlichen Charakter. Ob diese grosszügige Interpretation des Begriffs der
«Öffentlichkeit» auch vom Bundesgericht geteilt wird, steht allerdings
bislang noch nicht fest.
Wer erstmals ein Gesuch für einen Lernfahrausweis der Kategorie A
(Motorräder) oder B (Personenwagen) einreicht und die Führerprüfung
bestanden hat, erhält zunächst einen Führerausweis auf Probe. Die Probezeit
dauert drei Jahre. Während der Probezeit ist eine Weiterbildung von
insgesamt 16 Stunden zu absolvieren, die auf zwei Kurstage aufgeteilt ist.
Nur ausnahmsweise – wie zum Beispiel im Falle von Krankheit – kann für die
Weiterbildung beim Strassenverkehrsamt um eine Nachfrist von drei Monaten
nachgesucht werden. Wird die Weiterbildung auch während einer solchen
Nachfrist nicht absolviert, wird der unbefristete Führerausweis nicht
erteilt und stattdessen muss ein neues Gesuch für einen Lernfahrausweis
eingereicht werden mit der Konsequenz, dass auch die Prüfungen wiederholt
werden müssen.
Diese Regelung gilt auch für Personen, welche nach dem 1. Dezember 2005 im
Ausland einen Führerausweis der Kategorie A oder B erworben haben.