Das Bundesgericht stellt es weiterhin in das Ermessen der Gemeinde, ob
Einbürgerungswillige im Rahmen der Prüfung der Integration auch Fragen zum
Allgemeinwissen zur Schweiz zu beantworten haben. Zum fairen Verfahren
gehört jedoch die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, welcher in
diesem Zusammenhang fordert, dass solche Tests vorher angekündigt werden.
Die Bewerber müssen die Möglichkeit haben, sich wie bei einem schulischen
Examen mental darauf einzustellen, um die durch den Überraschungseffekt
bewirkten kurzfristigen Wissenslücken zu vermeiden. Wird lediglich zu einem
Behördengespräch eingeladen, muss nicht mit einer solchen Prüfung gerechnet
werden.
Straftäter haben sich oftmals sogenannten «sachverständigen Begutachtungen»
zu unterziehen. Das Bundesgericht versteht unter einer sachverständigen
Person einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, da die Aus- und Weiterbildung der Psychiater einen gewissen
Qualitätsstandard gewährleistet und bei nichtärztlichen Sachverständigen
stets überprüft werden müsste, ob sie im konkreten Fall die Anforderungen an
die Sachkunde erfüllen.
Die Erwachsenenschutzbehörde hat die von ihr zu behandelnden Sachverhalte
von Amtes wegen zu erforschen und zieht die dafür erforderlichen
Erkundigungen ein. Nötigenfalls hat sie die Begutachtung durch eine
sachverständige Person anzuordnen. Das Bundesgericht hat in diesem
Zusammenhang nun kürzlich klargestellt, dass für die Anordnung einer
umfassenden Beistandschaft mit entsprechend umfassender Einschränkung der
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein Gutachten unabdingbar ist.
Ab 1. Januar 2014 dürfen Neulenker mit Führerausweis auf Probe am Steuer
keine Blutalkoholkonzentration von 0.1 Promille oder mehr aufweisen, da nach
der neuen Gesetzgebung bei einem solchen Promillegehalt bereits ein
Alkoholeinfluss vorliegt. Das faktische Alkoholverbot gilt aber ab sofort
auch für Berufschauffeure, Fahrlehrer, Fahrschüler und Begleitpersonen von
Lernfahrern. Eine 0,0-Promille-Grenze ist nach Ansicht der Rechtsmediziner
deshalb nicht möglich, weil man auch ohne Alkohol zu trinken auf 0,01
Promille kommen könne, etwa durch das Essen. Wer aber 0,1 Promille aufweist,
müsse Alkohol getrunken haben.
Kürzlich hat das Obergericht des Kantons Zürich einen Facebook-User wegen
versuchter Schreckung der Bevölkerung verurteilt. Das Gericht geht in seiner
Entscheidbegründung davon aus, dass alles als öffentlich zu gelten hat, was
nicht im privaten Rahmen geäussert wird. Unter den privaten Rahmen falle der
Familien- und Freundeskreis, mit dem man durch persönliche Beziehungen
verbunden ist, was bei Facebook-Bekanntschaften jedoch nicht der Fall sei.
Entsprechend hätten Äusserungen, die an Facebook-Freunde verschickt werden,
öffentlichen Charakter. Ob diese grosszügige Interpretation des Begriffs der
«Öffentlichkeit» auch vom Bundesgericht geteilt wird, steht allerdings
bislang noch nicht fest.