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Böswillige Reduktion des Erwerbseinkommens

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. Mai 2017 seine langjährige Praxis geändert, wonach einem Unterhaltsschuldner, der auf böswillige Art sein Einkommen vermindert mit der Absicht, seinem (früheren) Ehegatten reduzierte Unterhaltsbeiträge bezahlen zu können, das zuletzt erzielte Einkommen angerechnet wird, selbst wenn er den Verdienstausfall nicht rückgängig machen kann. Das Verhalten des Unterhaltspflichtigen wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft und die Abänderung respektive Reduktion der Unterhaltsbeiträge verweigert.

Unterhaltszahlungen – neue Richtlinien

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. September 2018 die Richtlinien, ab wann und in welchem Umfang der hauptbetreuende Elternteil der Kinder die berufliche Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen muss, geändert.

Im Scheidungs- oder Trennungsfall kommt nach einer Übergangsphase oder bei fehlender Vereinbarung der Eltern über die Art der Betreuung der Kinder das sog. Schulstufenmodell zur Anwendung. Der hauptbetreuende Elternteil muss ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben.

Ab Eintritt in die Sekundarschule ist die Erwerbstätigkeit auf ein 80 % Pensum und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes auf ein 100 % Pensum zu erhöhen. Davon kann im Einzelfall auszureichenden Gründen abgesehen werden, beispielsweise bei einer Familie mit vier Kindern. In einer ersten Phase wird in der Regel nach dem Grundsatz der Kontinuität und Stabilität das vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebte Betreuungsmodell fortgesetzt.

Verschweigen von Straftaten rechtfertigt Aufhebung der Einbürgerung

Das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder anhängigen Strafverfahren kann zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen. Dabei kommt es bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung aber nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Einbürgerungswilligen und nicht, ob allfällige Strafdelikte schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Kann der Bewerber selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist.

Mehrere Ehen beeinflussen den Aufenthaltsanspruch nicht

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheirateten Ehegatten und der minderjährigen Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. In kürzlich veröffentlichen Entscheiden hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass für die dreijährige Dauer mehrere kürzere Ehegemeinschaften mit verschiedenen Partnern nicht zusammengerechnet werden dürfen.

Kein Wissenstest im Einbürgerungsverfahren ohne gehörige Ankündigung

Das Bundesgericht stellt es weiterhin in das Ermessen der Gemeinde, ob Einbürgerungswillige im Rahmen der Prüfung der Integration auch Fragen zum Allgemeinwissen zur Schweiz zu beantworten haben. Zum fairen Verfahren gehört jedoch die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, welcher in diesem Zusammenhang fordert, dass solche Tests vorher angekündigt werden. Die Bewerber müssen die Möglichkeit haben, sich wie bei einem schulischen Examen mental darauf einzustellen, um die durch den Überraschungseffekt bewirkten kurzfristigen Wissenslücken zu vermeiden. Wird lediglich zu einem Behördengespräch eingeladen, muss nicht mit einer solchen Prüfung gerechnet werden.