Ein Unterhaltsvertrag kann lediglich aufgrund eines wesentlichen Irrtums im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR unverbindlich erklärt werden. Auf diesen kann
sich ein Vertragsschliessender im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR nur
berufen, wenn subjektive und objektive Wesentlichkeit sowie deren
Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner vorliegen. Subjektive Wesentlichkeit
ist dann zu bejahen, wenn für den Erklärenden die falsche Vorstellung
bezüglich des Sachverhaltes unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua
non) für die Willensbildung gewesen ist. Objektive Wesentlichkeit liegt vor,
der nach loyalem Geschäftsverkehr zugrunde gelegte Sachverhalt als
notwendige Grundlage des Vertrages angesehen werden kann. Schliesslich muss
die Bedeutung des irrtümlich festgestellten Sachverhaltes für den
Vertragspartner des Irrenden erkennbar gewesen sein. Liegen die
Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums vor, so ist der Vertrag gemäss Art.
23 ff. OR für die irrende Partei unverbindlich.
Die Berichtigung einer Vereinbarung aufgrund originär unzutreffenden
Entscheidungsgrundlagen ist bloss eingeschränkt möglich, soweit die
Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung basiert, mit welcher die Parteien
eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt in
solchen Fällen nur bei Vorliegen eines rechtserheblichen Willensmangels in
Frage, das heisst bei einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR, einer
Täuschung im Sinne von Art. 28 OR oder einer Drohung im Sinne von Art. 29 f.
OR.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als
Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des
laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn
in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. In
der Regel wird auf den Geschäftsgewinn mehrerer Jahre abgestellt, meistens
für die letzten drei Jahre, um ein repräsentatives Bild über die
Einkommensverhältnisse zu erhalten. Zu berücksichtigen sind beim
Geschäftsgewinn auch Aufrechnungen durch ausserordentliche Abschreibungen,
unbegründete Rückstellungen und Privatbezüge.
Kaum mit der Schweiz verbundener Ausländer:
Das Bundesgericht erklärte es in einem Entscheid (2012) als unzumutbar, dass
ein Kambodschaner in die Schweiz zurückkehrt, nachdem er nach der Trennung
nur noch ein Einkommen aus einer Teilzeitstelle auf Abruf gefunden hatte,
das ihm selber kaum ein genügendes Einkommen sichert. Zudem pflegte dieser
Kambodschaner seit Jahren kaum noch Kontakt zu seinen Kindern. In der
Zwischenzeit heiratete er in Kambodscha eine Landfrau und führte mit ihr
einen Familienbetrieb.
Vor Jahren ausgewanderter Schweizer:
In einem anderen Fall erklärte das Bundesgericht (2017), dass einem
Schweizer, der nach seinem Studienabschluss mehr als 10 Jahre im Ausland
war, zuerst als Investmentbanker und nach seiner Entlassung für eine eigene
Gesellschaft, eine Rückkehr als unzumutbar. Er lebte zudem mehr als 10 Jahre
mit seiner Lebenspartnerin zusammen und hatte dort sein soziales Netz.
Ausgewanderter Schweizer ohne sozialen Bezug zum Ausland respektive der
Möglichkeit der Erzielung eines angemessenen Einkommens:
Einem Vater (gebürtiger Schweizer), der nach der Trennung nach Russland
weggezogen und dort als Selbstversorger lebt, ist eine Rückkehr in die
Schweiz zumutbar und es ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen,
wie er es in der Schweiz erzielen könnte. In einem Entscheid vom 15. Januar
2018 führte das St. Kantonsgericht aus, dass das Bedürfnis des Vaters, in
seiner Wahlheimat Russland als Selbstversorger bzw. Bienenzüchter ein
äusserst bescheidenes Leben ohne nennenswertes Einkommen zu führen, im
Vergleich zum Anspruch der Kinder, dass der unterhaltspflichtige Elternteil
seine Leistungsfähigkeit bestmöglich ausnützt, als nicht schützenswert
einzustufen ist.