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Dauer der Wirkung eines Eheschutzurteils

Die im Eheschutzverfahren angeordneten Massnahmen (insbesondere die Obhutszuteilung und Betreuungsregelung für die Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge) dauern grundsätzlich während dem Scheidungsverfahren weiter. Sie können jedoch vom Scheidungsgericht auf Antrag einer Partei oder bei Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen unter gewissen Voraussetzungen (Art. 179 Abs. 1 ZGB) abgeändert oder aufgehoben werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO).

Informationen des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch die Schule

Grundsätzlich ist es die Pflicht des sorgeberechtigen Elternteils den nichtsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Entwicklungen des Kindes zu informieren und ihn vor wichtigen Entscheidungen anzuhören (Art. 275a Abs. 1 ZGB). Für die Schule besteht demnach keine gesetzliche Pflicht, den Elternteil ohne elterliche Sorge von Amtes wegen über wichtige Ereignisse zu informieren.

Art. 275a ZGB bezweckt, dass der Elternteil ohne elterliche Sorge Anteil an der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes nehmen kann. Deshalb sollte eine Schulbehörde diesem Elternteil die Möglichkeit geben, zu wichtigen Entscheiden (z.B. Nichtpromotion, Entscheid über die Zuweisung zu einer Kleinklasse oder Sonderschule oder Sonderschulung, Schulausschluss) Stellung nehmen zu können. Dieses Recht darf aber nicht als Mitentscheidungsrecht verstanden werden. Ausschlaggebend ist letztlich nur die Meinung des sorgeberechtigten Elternteils.

Teilnahmerecht nicht sorgeberechtigter Eltern an Elternabenden

Aus Art. 275a ZGB lässt sich kein Anspruch ableiten, auch an Elternabenden in der Schule teilzunehmen, weil an diesen gewöhnlich Themen behandelt werden, welche vor allem die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsverantwortlichen und den Lehrkräften betreffen. Wenn der sorgeberechtigte Elternteil Einwände hat oder andere sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Nichtteilnahme sprechen, kann dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Teilnahme an einem Elternabend von der Schule untersagt werden.

Teilnahmerecht nicht sorgeberechtigter Eltern an schulischen Anlässen

Das Schulrecht hält in § 56 Abs. 2 VSG ausdrücklich fest, dass die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, den Unterricht ihrer Kinder besuchen können, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen wie Schulbesuchstage, Aufführungen, Ausstellungen etc.

Einbezug der Eltern bei mitwirkungspflichten Entscheiden der Schule

Schullaufbahnentscheid, Entscheide im Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen und disziplinarischen Massnahmen gelten als mitwirkungspflichtige Entscheide (§ 56 Abs. 2 VSG und § 62 Abs. 1 VSV). Diese Entscheide werden in der Regel anlässlich eines schulischen Standortgespräches unter Einbezug der sorgeberechtigten Eltern getroffen. Ein Gespräch mit den Eltern findet auch statt, wenn Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden können (§ 63 VSV).