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Hypothetisches Erwerbseinkommen

Bei der Festsetzung von Unterhaltbeiträgen darf vom effektiven Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen, das für Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Unterhaltsbeiträge bildet, abgewichen werden und stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern der Pflichtige bei ihm zumutbaren Anstrengungen bzw. bei gutem Willen mehr zu verdienen vermag, als er tatsächlich verdient. Wo jedoch die reale Möglichkeit einer Steigerung des Einkommens fehlt, muss eine solche aber ausser Betracht bleiben (z.B. BGE 128 III 4).

Zeitpunkt der Abänderung eines Eheschutzurteils

Grundsätzlich wirkt die Abänderung eines Eheschutzurteils in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge lediglich für die Zukunft. Im Einzelfall kann von diesem Grundsatz aus Billigkeitsgründen abgewichen werden (Urteil Bundesgericht vom 5P.385/2004 vom 23. November 2004).

Abänderung eines Eheschutzurteils

Die Abänderung eines Eheschutzurteils bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Bundesgerichtsurteil 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014).

Zuständigkeit Eheschutzrichter nach Einleitung des Scheidungsverfahrens

Das Eheschutzgericht bleibt auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Regelung der Eheschutzmassnahmen grundsätzlich zuständig. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichtes werden die Unterhaltsbeiträge – auch wenn über sie erst nach der Einleitung des Scheidungsverfahren entschieden wird – für die Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen. Dabei fliessen jedoch Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen ein (vgl. ZR 101 (2002) Nr. 20).

Dauer der Wirkung eines Eheschutzurteils

Die im Eheschutzverfahren angeordneten Massnahmen (insbesondere die Obhutszuteilung und Betreuungsregelung für die Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge) dauern grundsätzlich während dem Scheidungsverfahren weiter. Sie können jedoch vom Scheidungsgericht auf Antrag einer Partei oder bei Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen unter gewissen Voraussetzungen (Art. 179 Abs. 1 ZGB) abgeändert oder aufgehoben werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO).