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Information von getrennt lebenden Eltern durch die Schule

In der Regel genügt es, wenn die Schule jenen Elternteil informiert, bei dem das Kind unter der Woche lebt. Die Schule darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die Information an den anderen Elternteil weitergeleitet wird. Wenn die Schule konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kommunikation zwischen den Eltern beeinträchtigt ist, stellt sie wichtige, über den Schulalltag hinausgehende Informationen beiden Eltern zu. In diesem Fall sollten auch beide Eltern separate Einladungen zu Gesprächen erhalten. Verfügen (Entscheide) müssen auf jeden Fall beiden Eltern mitgeteilt werden.

Pflichten der Eltern bzgl. der Zusammenarbeit mit der Schule

Die gemeinsame elterliche Sorge dient primär den Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind verpflichtet, mit der Schule zusammenzuarbeiten (Art. 302 Abs. 3 ZGB, § 54 VSG). Deshalb müssen nicht mehr zusammenlebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge in der Lage sein, in schulischen Fragen Informationen auszutauschen und miteinander zu kommunizieren. Ebenso sollen sie in der Regel die Bereitschaft aufbringen, gemeinsam an Elterngesprächen teilzunehmen. Getrennte Elterngespräche werden von den Schulen deshalb nur ausnahmsweise durchgeführt. Weiter ist es wichtig, dass sich die Eltern in schulischen Belangen einigen können. Falls die Eltern bei mitwirkungspflichten Entscheiden nicht einig sind, erlässt die Schule eine anfechtbare Verfügung.

Kulturelle Entwurzelung

Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, dem es nicht zuzumuten ist, für seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen, Anspruch auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag. Dieser ist jedoch nur geschuldet, wenn die Ehe lebensprägend war. Von einer lebensprägenden Ehe wird bei 10-jähriger Ehedauer (bis zur Trennung) oder im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes ausgegangen. Unabhängig von der Ehedauer wird in der Regel von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, wenn eine kulturelle Entwurzelung stattgefunden hat. Wenn ein Ehepartner nach der Trennung in sein Heimatland zurückkehrt und im Heimatland selber für seinen Unterhalt aufkommen kann, ist nicht von einer Entwurzelung auszugehen, so dass kein nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden kann.

Eingriffsschwelle BBT gegenüber Kontaktverweigerung

Die Eingriffsschwelle angeordneter Besuchskontakte darf nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des persönlichen Verkehrs überhaupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann.

Leistungspflicht der Krankenpflegeversicherung unbeschränkt

Eine absolute Obergrenze für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Kosten einer Spitalbehandlung existiert nicht. Im Falle eines Patienten, der für eine Knieoperation in ein Spital eingetreten war und anschliessend einen Herzinfarkt, ein Nierenversagen und weitere schwere Komplikationen erlitt, entschied das Bundesgericht, dass die Versicherung die Kosten für die Spitalbehandlung während 421 Tagen übernehmen muss. Das Spital forderte von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Patienten 1.08 Millionen Franken, die Versicherung wollte jedoch bloss 300'000 Franken zahlen und wurde nun zur Zahlung des ganzen Betrages verpflichtet