Die Schule darf bei getrenntlebenden Eltern grundsätzlich davon ausgehen,
dass ein alleine handelnder Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge im
Einverständnis mit dem anderen Elternteil handelt und entscheidet, solange
keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür vorliegen (vgl. Art. 304 Abs. 2
ZGB).
In der Regel genügt es, wenn die Schule jenen Elternteil informiert, bei dem
das Kind unter der Woche lebt. Die Schule darf grundsätzlich davon ausgehen,
dass die Information an den anderen Elternteil weitergeleitet wird. Wenn die
Schule konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kommunikation zwischen den
Eltern beeinträchtigt ist, stellt sie wichtige, über den Schulalltag
hinausgehende Informationen beiden Eltern zu. In diesem Fall sollten auch
beide Eltern separate Einladungen zu Gesprächen erhalten. Verfügen
(Entscheide) müssen auf jeden Fall beiden Eltern mitgeteilt werden.
Die gemeinsame elterliche Sorge dient primär den Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1
ZGB). Die Eltern sind verpflichtet, mit der Schule zusammenzuarbeiten (Art.
302 Abs. 3 ZGB, § 54 VSG). Deshalb müssen nicht mehr zusammenlebende Eltern
mit gemeinsamer elterlicher Sorge in der Lage sein, in schulischen Fragen
Informationen auszutauschen und miteinander zu kommunizieren. Ebenso sollen
sie in der Regel die Bereitschaft aufbringen, gemeinsam an Elterngesprächen
teilzunehmen. Getrennte Elterngespräche werden von den Schulen deshalb nur
ausnahmsweise durchgeführt. Weiter ist es wichtig, dass sich die Eltern in
schulischen Belangen einigen können. Falls die Eltern bei
mitwirkungspflichten Entscheiden nicht einig sind, erlässt die Schule eine
anfechtbare Verfügung.
Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, dem es nicht zuzumuten ist, für
seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen
Altersvorsorge aufzukommen, Anspruch auf einen angemessenen
Unterhaltsbeitrag. Dieser ist jedoch nur geschuldet, wenn die Ehe
lebensprägend war. Von einer lebensprägenden Ehe wird bei 10-jähriger
Ehedauer (bis zur Trennung) oder im Falle der Geburt eines gemeinsamen
Kindes ausgegangen. Unabhängig von der Ehedauer wird in der Regel von einer
lebensprägenden Ehe ausgegangen, wenn eine kulturelle Entwurzelung
stattgefunden hat. Wenn ein Ehepartner nach der Trennung in sein Heimatland
zurückkehrt und im Heimatland selber für seinen Unterhalt aufkommen kann,
ist nicht von einer Entwurzelung auszugehen, so dass kein nachehelicher
Unterhalt geltend gemacht werden kann.
Die Eingriffsschwelle angeordneter Besuchskontakte darf nicht tiefer
angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des
persönlichen Verkehrs überhaupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich
darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl
befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung
einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann.