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Autofahren und gleichzeitig SMS schreiben

Wer sich während dem Lenken von einem Motorfahrzeug mit dem Schreiben einer SMS beschäftigt, macht sich einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, selbst wenn dies bei guten nächtlichen Verhältnissen auf einer wenig befahrenen Strecke geschieht. Das Bundesgericht begründete diesen kürzlich gefällten Entscheid damit, dass wenn sich zum gegebenen Zeitpunkt an der betreffenden Stelle ein Fahrradfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer aufgehalten hätten, der Autolenker nicht in der Lage gewesen wäre, einen Zusammenstoss zu verhindern.

Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch seine Fahrweise eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dabei muss eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet werden. Dass der Lenker das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, stellt eine wichtige Verkehrsvorschrift dar. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, und hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

Vorsorgeausgleich bei Scheidungen mit Vorsorgevermögen in Deutschland und in der Schweiz

Soweit es um Anwartschaften gegenüber deutschen Institutionen geht, ist eine Ergänzung des schweizerischen Scheidungsurteils gestützt auf das deutsche Recht ohne weiteres zulässig. Zuständig für in der Schweiz wohnhafte Berechtigte ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Das in der Schweiz während der Ehedauer gehäufte Pensionskassengeld beider Ehegatten wird in diesem Fall hälftig geteilt, sofern kein Vorsorgefall wegen Invalidität oder des Erreichens des AHV-Alters eingetreten ist. Es ist aber auch möglich, ein Nachverfahren in Deutschland explizit auszuschliessen, wenn im schweizerischen Scheidungsverfahren den deutschen Versorgungsanwartschaften mit der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung abschliessend Rechnung getragen wurde.

Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern

Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter alleine zu. Die Vormundschaftsbehörde kann indessen unverheirateten Eltern auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge übertragen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist und sie der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung zu den wesentlichen Kinderbelangen unterbreitet haben.

Verändern sich die Verhältnisse dergestalt, so dass es mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr klappt, so hat eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge zu erfolgen. Die Neuzuteilung hat sich nach dem Kindeswohl zu orientieren. Ein Vorrang der Mutter besteht in Fällen der Innehabung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht. Bei der Neuzuteilung der elterlichen Sorge erfolgt eine Beurteilung im Einzelfall nach den in der Praxis erarbeiteten Kriterien der Kinderzuteilung nach der Scheidung. Im Kanton Zürich ist erstinstanzlich der Bezirksrat für die Neuzuteilung der elterlichen Sorge zuständig. Ein Begehren kann vom Kind selber, einem Elternteil oder Vormundschaftsbehörde gestellt werden.

Übertragung von Liegenschaften in Scheidungskonventionen

Bis anhin wurde in Scheidungskonventionen bei der Übertragung von Liegenschaften jeweils auf Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hingewiesen. Der Versicherungsvertrag endete in der Regel mit der Handänderung, mithin mit dem Verkauf des Vertragsgegenstandes. Per 1. Juli 2009 wurde Art. 54 VVG geändert. Wechselt die Liegenschaft den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag neuerdings direkt auf den neuen Eigentümer über.

Der Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag seinerseits innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet im Falle der Kündigung frühestens 30 Tage nach der Kündigung.

Ordnungsbussen sind innert 30 Tagen zu bezahlen

Wer eine Ordnungsbusse erhält, ist gut beraten, wenn er diese entweder an Ort und Stelle oder innert 30 Tagen bezahlt. Wird die Zahlungsfrist nämlich nicht eingehalten, leitet die Polizei das ordentliche, gebührenpflichtige Verfahren durch Verzeigung bei der zuständigen Strafbehörde ein. Die Möglichkeit einer Erstreckung der Zahlungsfrist oder von Ratenzahlungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. So hat das Bundesgericht kürzlich eine Beschwerde eines Gebüssten abgewiesen, der wegen Missachtens eines Rotlichts mit einer Ordnungsbusse von CHF 250 belegt worden war und bei der Stadtpolizei Zürich vergeblich um Ratenzahlung nachgesucht hatte. Da die Busse innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt war, wurde er beim Stadtrichteramt Zürich verzeigt, was zusätzliche Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren von insgesamt CHF 278 auslöste.