Wer sich während dem Lenken von einem Motorfahrzeug mit dem Schreiben einer
SMS beschäftigt, macht sich einer groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig, selbst wenn dies bei guten nächtlichen Verhältnissen auf einer
wenig befahrenen Strecke geschieht. Das Bundesgericht begründete diesen
kürzlich gefällten Entscheid damit, dass wenn sich zum gegebenen Zeitpunkt
an der betreffenden Stelle ein Fahrradfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer
aufgehalten hätten, der Autolenker nicht in der Lage gewesen wäre, einen
Zusammenstoss zu verhindern.
Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch seine Fahrweise eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Dabei muss eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet werden. Dass der
Lenker das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann, stellt eine wichtige Verkehrsvorschrift
dar. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er
darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des
Fahrzeugs erschwert, und hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit
insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und
Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
Soweit es um Anwartschaften gegenüber deutschen Institutionen geht, ist eine
Ergänzung des schweizerischen Scheidungsurteils gestützt auf das deutsche
Recht ohne weiteres zulässig. Zuständig für in der Schweiz wohnhafte
Berechtigte ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Das in der Schweiz
während der Ehedauer gehäufte Pensionskassengeld beider Ehegatten wird in
diesem Fall hälftig geteilt, sofern kein Vorsorgefall wegen Invalidität oder
des Erreichens des AHV-Alters eingetreten ist. Es ist aber auch möglich, ein
Nachverfahren in Deutschland explizit auszuschliessen, wenn im
schweizerischen Scheidungsverfahren den deutschen Versorgungsanwartschaften
mit der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung abschliessend Rechnung
getragen wurde.
Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich der
Mutter alleine zu. Die Vormundschaftsbehörde kann indessen unverheirateten
Eltern auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge übertragen, sofern dies
mit dem Kindeswohl vereinbar ist und sie der Vormundschaftsbehörde eine
genehmigungsfähige Vereinbarung zu den wesentlichen Kinderbelangen
unterbreitet haben.
Verändern sich die Verhältnisse dergestalt, so dass es mit der gemeinsamen
elterlichen Sorge nicht mehr klappt, so hat eine Neuzuteilung der
elterlichen Sorge zu erfolgen. Die Neuzuteilung hat sich nach dem Kindeswohl
zu orientieren. Ein Vorrang der Mutter besteht in Fällen der Innehabung der
gemeinsamen elterlichen Sorge nicht. Bei der Neuzuteilung der elterlichen
Sorge erfolgt eine Beurteilung im Einzelfall nach den in der Praxis
erarbeiteten Kriterien der Kinderzuteilung nach der Scheidung. Im Kanton
Zürich ist erstinstanzlich der Bezirksrat für die Neuzuteilung der
elterlichen Sorge zuständig. Ein Begehren kann vom Kind selber, einem
Elternteil oder Vormundschaftsbehörde gestellt werden.
Bis anhin wurde in Scheidungskonventionen bei der Übertragung von
Liegenschaften jeweils auf Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
hingewiesen. Der Versicherungsvertrag endete in der Regel mit der
Handänderung, mithin mit dem Verkauf des Vertragsgegenstandes. Per 1. Juli
2009 wurde Art. 54 VVG geändert. Wechselt die Liegenschaft den Eigentümer,
so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag neuerdings
direkt auf den neuen Eigentümer über.
Der Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche
Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag seinerseits innert 14 Tagen
nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet im Falle der
Kündigung frühestens 30 Tage nach der Kündigung.
Wer eine Ordnungsbusse erhält, ist gut beraten, wenn er diese entweder an
Ort und Stelle oder innert 30 Tagen bezahlt. Wird die Zahlungsfrist nämlich
nicht eingehalten, leitet die Polizei das ordentliche, gebührenpflichtige
Verfahren durch Verzeigung bei der zuständigen Strafbehörde ein. Die
Möglichkeit einer Erstreckung der Zahlungsfrist oder von Ratenzahlungen ist
gesetzlich nicht vorgesehen. So hat das Bundesgericht kürzlich eine
Beschwerde eines Gebüssten abgewiesen, der wegen Missachtens eines Rotlichts
mit einer Ordnungsbusse von CHF 250 belegt worden war und bei der
Stadtpolizei Zürich vergeblich um Ratenzahlung nachgesucht hatte. Da die
Busse innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt war,
wurde er beim Stadtrichteramt Zürich verzeigt, was zusätzliche Spruch-,
Schreib- und Zustellgebühren von insgesamt CHF 278 auslöste.