Wer sich als Motorfahrzeugführer unter anderem vorsätzlich einer Blutprobe,
einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten
Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet
werden musste, entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Die Gerichtspraxis hat sich in diesem Zusammenhang vorwiegend mit Unfällen
zu befassen, bei welchen verhältnismässig geringer Drittschaden entsteht
(Streifen eines parkierten Autos, Kollidieren mit einem Pfosten, etc.) und
sich der fehlbare Fahrzeuglenker dann aber aus dem Staub macht und sich,
wenn überhaupt, erst einige Zeit nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei
der Polizei meldet.
Wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei
verpflichtet war, was immer der Fall ist, wenn der Geschädigte nicht sofort
erreicht werden kann, eine solche Benachrichtigung möglich war und wenn bei
objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die alarmierte Polizei mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte, ist der Tatbestand
der Vereitelung einer Blutprobe bereits erfüllt.
Dabei gehören zu den massgebenden Umständen der konkrete Unfallhergang –
wobei insbesondere bei nächtlichen Unfällen regelmässig mit der Anordnung
einer Blutprobe gerechnet werden muss , der Zustand des Fahrzeuglenkers und
dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem
die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Auch ein im Zeitpunkt des
Unfalls völlig nüchterner Fahrzeuglenker, der seine Meldepflicht verletzt,
riskiert somit vor allem auch bei nachträglichem Alkoholkonsum (Nachtrunk),
eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe.
Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung des
Arbeitsverhältnisses geltend machen will, muss gegen die Kündigung bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Kündigenden erheben.
Dazu genügt es, zum Ausdruck zu bringen, mit der Kündigung nicht
einverstanden zu sein. Die Einsprache muss nicht begründet werden.
Beanstandet die gekündigte Partei aber bloss die Kündigungsbegründung, so
liegt keine Einsprache vor, die zur Geltendmachung einer Entschädigung
berechtigt. Eine Anerkennung der Gültigkeit der Kündigung während der
Kündigungsfrist steht einer späteren Einsprache sodann nicht entgegen, da
der Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher Kündigung gesetzlich
zwingend ist und auf ihn deshalb während der Einsprachefrist nicht gültig
verzichtet werden kann.
In einem kürzlich veröffentlichen Entscheid hat das Bundesgericht seine
strenge Praxis bestätigt, wonach für die Gültigkeit eines Testamentes
erforderlich ist, dass der Verfasser seine Unterschrift unter seine
Willenserklärungen setzt. Dies gilt selbst dann, wenn im eigentlichen
Testamentstext Name und Vorname des Verfassers enthalten sind. Das
Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Signatur nicht nur
der Identifikation des Erblassers dient, vielmehr soll damit das vorangehend
Geschriebene mit der Unterschrift bekräftigt werden. Art. 505 ZGB schreibt
weiter vor, dass das Testament vom Anfang bis zum Ende von Hand
niederzuschreiben und mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung zu datieren
ist. Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, führt dies zur
Nichtigkeit des Testaments.
Im Falle eines Verkaufs von Wohneigentum, das mittels eines Vorbezugs aus
der Pensionskasse erworben wurde, ist der Vorbezug an die Pensionskasse
zurückzubezahlen und zwar grundsätzlich im Umfang des ursprünglich bezogenen
Betrages. Wird hingegen ein Mit- bzw. Gesamteigentumsanteil eines auf diese
Weise finanzierten Wohneigentums im Rahmen der Scheidung auf den anderen
Ehegatten übertragen, löst dies keine Rückerstattungspflicht an die
Pensionskasse aus, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund des Gesetzes oder
des Vorsorgereglements als vorsorgerechtlich begünstigte Person gilt.
Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift
angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere
Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Bei
Verheirateten wird die Erziehungsgutschrift für die Kalenderjahre der Ehe
hälftig geteilt. Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder
unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vereinbaren, welchem
Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll.