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Auch Nüchterne können eine Blutprobe vereiteln

Wer sich als Motorfahrzeugführer unter anderem vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Gerichtspraxis hat sich in diesem Zusammenhang vorwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen verhältnismässig geringer Drittschaden entsteht (Streifen eines parkierten Autos, Kollidieren mit einem Pfosten, etc.) und sich der fehlbare Fahrzeuglenker dann aber aus dem Staub macht und sich, wenn überhaupt, erst einige Zeit nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei der Polizei meldet.

Wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet war, was immer der Fall ist, wenn der Geschädigte nicht sofort erreicht werden kann, eine solche Benachrichtigung möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die alarmierte Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte, ist der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe bereits erfüllt.

Dabei gehören zu den massgebenden Umständen der konkrete Unfallhergang – wobei insbesondere bei nächtlichen Unfällen regelmässig mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet werden muss , der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Auch ein im Zeitpunkt des Unfalls völlig nüchterner Fahrzeuglenker, der seine Meldepflicht verletzt, riskiert somit vor allem auch bei nachträglichem Alkoholkonsum (Nachtrunk), eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe.

Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung

Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen will, muss gegen die Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Kündigenden erheben. Dazu genügt es, zum Ausdruck zu bringen, mit der Kündigung nicht einverstanden zu sein. Die Einsprache muss nicht begründet werden.

Beanstandet die gekündigte Partei aber bloss die Kündigungsbegründung, so liegt keine Einsprache vor, die zur Geltendmachung einer Entschädigung berechtigt. Eine Anerkennung der Gültigkeit der Kündigung während der Kündigungsfrist steht einer späteren Einsprache sodann nicht entgegen, da der Entschädigungsanspruch bei missbräuchlicher Kündigung gesetzlich zwingend ist und auf ihn deshalb während der Einsprachefrist nicht gültig verzichtet werden kann.

Gültiges Testament korrekt verfassen

In einem kürzlich veröffentlichen Entscheid hat das Bundesgericht seine strenge Praxis bestätigt, wonach für die Gültigkeit eines Testamentes erforderlich ist, dass der Verfasser seine Unterschrift unter seine Willenserklärungen setzt. Dies gilt selbst dann, wenn im eigentlichen Testamentstext Name und Vorname des Verfassers enthalten sind. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Signatur nicht nur der Identifikation des Erblassers dient, vielmehr soll damit das vorangehend Geschriebene mit der Unterschrift bekräftigt werden. Art. 505 ZGB schreibt weiter vor, dass das Testament vom Anfang bis zum Ende von Hand niederzuschreiben und mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung zu datieren ist. Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, führt dies zur Nichtigkeit des Testaments.

Wohneigentum und PK-Vorbezug

Im Falle eines Verkaufs von Wohneigentum, das mittels eines Vorbezugs aus der Pensionskasse erworben wurde, ist der Vorbezug an die Pensionskasse zurückzubezahlen und zwar grundsätzlich im Umfang des ursprünglich bezogenen Betrages. Wird hingegen ein Mit- bzw. Gesamteigentumsanteil eines auf diese Weise finanzierten Wohneigentums im Rahmen der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen, löst dies keine Rückerstattungspflicht an die Pensionskasse aus, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund des Gesetzes oder des Vorsorgereglements als vorsorgerechtlich begünstigte Person gilt.

Erziehungsgutschrift

Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Bei Verheirateten wird die Erziehungsgutschrift für die Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt. Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll.