Bezahlt ein unterhaltpflichtiger Ehepartner die gerichtlich festgesetzten
Unterhaltsbeiträge über Monate hinweg ohne Angabe von Gründen mit einer
Verspätung von mehreren Tagen nicht, so kann der unterhaltsberechtigte
Ehegatte erwirken, dass der Arbeitgeber vom Gericht angewiesen wird, ihm den
zugesprochenen Unterhalt vom Lohn des pflichtigen Ehegatten zu bezahlen.
Enthält eine Scheidungsvereinbarung keine Konkubinatsklausel, darf daraus
nicht geschlossen werden, die Parteien hätten vereinbart, dass ein
Konkubinat seitens des unterhaltsberechtigten Ehegatten keinen Einfluss auf
den nachehelichen Unterhaltsanspruch haben soll. Nach einem knapp
zehnjährigem Konkubinat (oder eventuell schon vorher) rechtfertigt sich die
Aufhebung des Unterhaltsbeitrages rückwirkend ab Einreichung einer Klage auf
Abänderung des Scheidungsurteils.
Das volljährige Kind kann vor Ablauf eines Jahres seit Eintritt in die
Volljährigkeit (bis zum 19. Geburtstag) eine Vaterschaftsklage beim Gericht
einreichen. Die Klagefrist kann ausnahmsweise wiederhergestellt werden, wenn
wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe liegen vor, wenn das volljährige
Kind die Identität seines Erzeugers nur mittels DNA-Analyse nachweisen kann
und es die Anordnung eines DNA-Gutachtens zunächst in langjährigen und
komplexen Verfahren gegen den Willen der Erben des verstorbenen Vaters
durchsetzen muss. In diesem Fall erscheint es nicht verspätet, wenn die
Vaterschaftsklage unmittelbar nach dem Vorliegen des DNA-Gutachtens
eingereicht wird.
In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass einer
geistig behinderten Person das Schweizerbürgerrecht nicht verweigert werden
darf mit der Begründung, die betreffende Person würde aufgrund ihrer
Behinderung gar nicht verstehen, um was es gehe und sie deshalb keinen
Willen zur Einbürgerung bilden könne. Würde mit dieser Begründung die
Einbürgerung verwehrt, würde eine ganze Untergruppe von Behinderten, nämlich
diejenige, die sich aus solchen Menschen zusammensetzt und denen es an der
Urteilsfähigkeit hinsichtlich einer Einbürgerung fehlt, von der Erteilung
des Bürgerrechts ausgeschlossen. Dies käme einer Diskriminierung gleich.
Die Zahlung von Volljährigenunterhalt ist einem Elternteil nur dann in
persönlicher Hinsicht unzumutbar, wenn das Kind die alleinige Verantwortung
dafür trägt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder sogar
zerstört ist. Hat das Kind mit seinem Verhalten lediglich dazu beigetragen,
dass das Verhältnis nicht gut ist, so ist die Leistung von
Volljährigenunterhalt für den betreffenden Elternteil zumutbar.