Die Anordnung einer Mediation gegen den Willen der Eltern ist im
Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts sowie bei gestörter
Beziehung zwischen den Eltern vom Bundesgericht als zulässige
Kindesschutzmassnahme erklärt worden. Mediation ist ein aussergerichtliches
Verfahren zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten. Der Mediator fördert
gezielt die Kommunikation, die Kooperation sowie das gegenseitige
Verständnis zwischen den beiden Elternteilen. Der Mediator unterstützt dabei
die Eltern bei der konstruktiven Entwicklung von optimalen und dauerhaften
Vereinbarungen, die möglichst die Interessen aller Beteiligten, insbesondere
auch der Kinder, abdecken. Die Frage nach der Schuld oder Unschuld steht
nicht im Zentrum.
Das Gericht kann die Eltern zur Leistung eines besonderen
Unterhaltsbeitrages verpflichten, wenn sich der Bedarf des Kindes aufgrund
von einmaligen oder zeitlich begrenzten Ereignissen erhöht. Es handelt sich
dabei um Kosten, die nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge gedeckt
sind. Neben notwendigen Bedürfnissen können auch für das Kind nützliche
Aufwendungen Anspruch auf einen besonderen Beitrag begründen. Die
Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Eltern ist bei der Festsetzung des
ausserordentlichen Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Die Eltern haben
die Kosten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gemeinsam zu tragen. Als
Beispiele für ausserordentliche Bedürfnisse kommen in Frage: Zahnarzt- und
Brillenkosten sowie weitere ungedeckte medizinische Kosten, Stütz- und
Nachhilfeunterricht, Kosten im Zusammenhang mit Schüleraustauschprogrammen,
Kosten für Hobbys, Prozesskostenvorschüsse, Kosten für Rettungsaktionen etc.
Mit einem nicht alltäglichen Fall hatte sich das Bundesgericht in einem
kürzlich veröffentlichen Entscheid zu befassen: Einem Golfspieler
missglückte der Abschlag auf der Golfbahn Nr. 9, woraufhin der Ball einen
anderen, am rund 60 m entfernten Abschlag Nr.7 stehenden Golfspieler ins
Gesicht traf. Dieser erlitt eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und
Verletzungen an mehreren Zähnen.
Die kantonalen Behörden nahmen eine Strafanzeige des Verletzten wegen
fahrlässiger Körperverletzung schon gar nicht an die Hand mit der
Begründung, dass sich im Unfall lediglich das Risiko, dem sich jeder
Golfspieler beim Betreten des Platzes einvernehmlich aussetze, verwirklicht
habe.
Dieser Auffassung widersprach nun das Bundesgericht, indem es zum Schluss
kam, dass ein Abschlag, der bei einer geringfügigen Abweichung vom Ziel –
womit jedenfalls bei einem Hobbygolfer stets zu rechnen sei – Menschen
direkt gefährdet, nicht zwingend vom erlaubten, dem Golfsport innewohnenden
Risiko abgedeckt werde. Von strafrechtlicher Bedeutungslosigkeit könne
deshalb keine Rede sein und stattdessen seien die Umstände des Einzelfalls
in einer Strafuntersuchung zu klären.
Im Rahmen der Bedarfsrechnung des unterhaltsberechtigten Elternteils ist der
Lehrlingslohn mündiger Kinder (ab 18 Jahren), die bei ihm wohnen, nicht in
jedem Fall voll, sondern verhältnismässig je nach Ausbildungsstand und
Einkommenshöhe dem Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils
hinzuzurechnen. Bei mündigen Kindern ist deshalb danach zu fragen, ob und in
wie weit sie den unterhaltsberechtigten Elternteil finanziell entlasten
können.
Über besonders wichtige Ereignisse im Leben eines Kindes, wie beispielsweise
eine notwendige Operation oder eine wichtige Prüfung oder Veranstaltung, ist
der nicht sorgeberechtigte Elternteil vorgängig zu informieren. So kann er
das Kind unterstützen oder an der Veranstaltung teilnehmen. Sind
Entscheidungen von grosser Tragweite zu fällen, die z.B. die berufliche
Ausbildung oder die religiöse Erziehung betreffen, ist der nicht
sorgeberechtigte Elternteil rechtzeitig anzuhören. Eine vom
sorgeberechtigten Elternteil gefällte Entscheidung bleibt allerdings auch
ohne die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils rechtsgültig.
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat ein Mitsprache-, aber kein
Mitentscheidungsrecht. Zeigt der nicht sorgeberechtigte Elternteil an der
Entwicklung seines Kindes kein Interesse, so ist der andere Elternteil nicht
verpflichtet, ihn aus eigenem Antrieb zu informieren und anzuhören.