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Anordnung einer Mediation als Kindesschutzmassnahme

Die Anordnung einer Mediation gegen den Willen der Eltern ist im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts sowie bei gestörter Beziehung zwischen den Eltern vom Bundesgericht als zulässige Kindesschutzmassnahme erklärt worden. Mediation ist ein aussergerichtliches Verfahren zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten. Der Mediator fördert gezielt die Kommunikation, die Kooperation sowie das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Elternteilen. Der Mediator unterstützt dabei die Eltern bei der konstruktiven Entwicklung von optimalen und dauerhaften Vereinbarungen, die möglichst die Interessen aller Beteiligten, insbesondere auch der Kinder, abdecken. Die Frage nach der Schuld oder Unschuld steht nicht im Zentrum.

Unvorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes

Das Gericht kann die Eltern zur Leistung eines besonderen Unterhaltsbeitrages verpflichten, wenn sich der Bedarf des Kindes aufgrund von einmaligen oder zeitlich begrenzten Ereignissen erhöht. Es handelt sich dabei um Kosten, die nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge gedeckt sind. Neben notwendigen Bedürfnissen können auch für das Kind nützliche Aufwendungen Anspruch auf einen besonderen Beitrag begründen. Die Leistungsfähigkeit und Lebensstellung der Eltern ist bei der Festsetzung des ausserordentlichen Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Die Eltern haben die Kosten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gemeinsam zu tragen. Als Beispiele für ausserordentliche Bedürfnisse kommen in Frage: Zahnarzt- und Brillenkosten sowie weitere ungedeckte medizinische Kosten, Stütz- und Nachhilfeunterricht, Kosten im Zusammenhang mit Schüleraustauschprogrammen, Kosten für Hobbys, Prozesskostenvorschüsse, Kosten für Rettungsaktionen etc.

Golfspieler leben gefährlich

Mit einem nicht alltäglichen Fall hatte sich das Bundesgericht in einem kürzlich veröffentlichen Entscheid zu befassen: Einem Golfspieler missglückte der Abschlag auf der Golfbahn Nr. 9, woraufhin der Ball einen anderen, am rund 60 m entfernten Abschlag Nr.7 stehenden Golfspieler ins Gesicht traf. Dieser erlitt eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und Verletzungen an mehreren Zähnen.

Die kantonalen Behörden nahmen eine Strafanzeige des Verletzten wegen fahrlässiger Körperverletzung schon gar nicht an die Hand mit der Begründung, dass sich im Unfall lediglich das Risiko, dem sich jeder Golfspieler beim Betreten des Platzes einvernehmlich aussetze, verwirklicht habe.

Dieser Auffassung widersprach nun das Bundesgericht, indem es zum Schluss kam, dass ein Abschlag, der bei einer geringfügigen Abweichung vom Ziel – womit jedenfalls bei einem Hobbygolfer stets zu rechnen sei – Menschen direkt gefährdet, nicht zwingend vom erlaubten, dem Golfsport innewohnenden Risiko abgedeckt werde. Von strafrechtlicher Bedeutungslosigkeit könne deshalb keine Rede sein und stattdessen seien die Umstände des Einzelfalls in einer Strafuntersuchung zu klären.

Berücksichtigung von Lehrlingslöhnen bei der Unterhaltsberechnung

Im Rahmen der Bedarfsrechnung des unterhaltsberechtigten Elternteils ist der Lehrlingslohn mündiger Kinder (ab 18 Jahren), die bei ihm wohnen, nicht in jedem Fall voll, sondern verhältnismässig je nach Ausbildungsstand und Einkommenshöhe dem Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils hinzuzurechnen. Bei mündigen Kindern ist deshalb danach zu fragen, ob und in wie weit sie den unterhaltsberechtigten Elternteil finanziell entlasten können.

Informationsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Über besonders wichtige Ereignisse im Leben eines Kindes, wie beispielsweise eine notwendige Operation oder eine wichtige Prüfung oder Veranstaltung, ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil vorgängig zu informieren. So kann er das Kind unterstützen oder an der Veranstaltung teilnehmen. Sind Entscheidungen von grosser Tragweite zu fällen, die z.B. die berufliche Ausbildung oder die religiöse Erziehung betreffen, ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil rechtzeitig anzuhören. Eine vom sorgeberechtigten Elternteil gefällte Entscheidung bleibt allerdings auch ohne die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils rechtsgültig. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat ein Mitsprache-, aber kein Mitentscheidungsrecht. Zeigt der nicht sorgeberechtigte Elternteil an der Entwicklung seines Kindes kein Interesse, so ist der andere Elternteil nicht verpflichtet, ihn aus eigenem Antrieb zu informieren und anzuhören.