Befindet sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so
kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit
Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Ausgenommen
sind lediglich die Geldleistungen für Angehörige. Bei Untersuchungshaft
eines erwerbstätigen Arbeitnehmers oder einer erwerbstätigen Arbeitnehmerin
besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, da es sich
in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt. Da
gesundheitlich beeinträchtigte Personen in Untersuchungshaft im Vergleich
mit gesunden Inhaftierten aus dem Freiheitsentzug keinen wirtschaftlichen
Vorteil ziehen sollen, gilt dieser Grundsatz gemäss Bundesgericht
gleichermassen für Renten aus der Invalidenversicherung wie für
Taggeldleistungen aus der Unfallversicherung.
In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid hat das Schweizerische
Bundesgericht seine bisherige Praxis bestätigt, wonach die Verwendung von
Lügendetektoren als Methode der Wahrheitsfindung verfassungsmässig
unzulässig ist. Lügendetektoren dürfen auch dann nicht eingesetzt werden,
wenn dies von der beschuldigten Person zur eigenen Entlastung beantragt
wird. Als Methode, welche die Denk- oder Willensfähigkeit einer Person
beeinträchtigen kann, wird sie auch von der Anfang 2011 in Kraft getretenen
gesamtschweizerischen Strafprozessordnung für verboten erklärt, selbst wenn
die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmen.
Bei der Frage der Wiederaufnahme respektive Ausdehnung der beruflichen
Erwerbstätigkeit wird unter anderem der Gesundheitszustand des betroffenen
Ehegatten berücksichtigt. Sollte sich der betroffene Ehegatte einer
Wiederaufnahme respektive Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit
widersetzen, so genügt es nicht, ein Arztzeugnis vorzulegen, aus dem
verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgehen. Aus einem
Arztzeugnis müssen eine Diagnose sowie verbindliche Schlüsse der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die
Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen hervorgehen. Es muss gestützt auf ein
Arztzeugnis eine Beurteilung und Prognostizierung der Arbeitsfähigkeit für
den verbleibenden Zeitraum bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Alter durch
den Scheidungsrichter erfolgen können.
Mit dem Einreichen von Stellenbewerbungen respektive Absagebriefen kann
unter Umständen der Nachweis erbracht werden, dass der berufliche
Wiedereinstieg oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit faktisch nicht mehr
möglich ist. Zu beachten ist dabei, dass es das Bundesgericht als nicht
ausreichend betrachtet, wenn der betroffene Ehegatte nichtsaussagende
Standardbriefe an potentielle Arbeitgeber verschickt, die kaum sein
Interesse wecken dürften. Das Bundesgericht verlangt eine gewisse
Ernsthaftigkeit der Bewerbungen, andernfalls zumindest ein Fragezeichen
besteht, ob der berufliche Wiedereinstieg oder die Ausdehnung der
beruflichen Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich ist. Zu beachten ist
sodann, dass der Scheidungsrichter mehr Stellenbewerbungen als das
Arbeitslosenamt verlangen kann.
Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer
Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf
Erspartes zurückzugreifen und die finanziellen Mittel für zwei Haushalte
nicht ausreichen. Sodann muss die Aufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des
betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Kinder etc.) und
aufgrund des Arbeitsmarktes zumutbar sein. Nach einem eingeleiteten
Scheidungsverfahren steht das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit
jedes Ehegatten im Vordergrund (sog. Prinzip des Clean Break). Dem bis anhin
nicht oder bloss in beschränktem Umfang arbeitstätigen Ehegatten wird die
Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zugemutet.