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Versicherungsleistungen bei Untersuchungshaft

Befindet sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Ausgenommen sind lediglich die Geldleistungen für Angehörige. Bei Untersuchungshaft eines erwerbstätigen Arbeitnehmers oder einer erwerbstätigen Arbeitnehmerin besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt. Da gesundheitlich beeinträchtigte Personen in Untersuchungshaft im Vergleich mit gesunden Inhaftierten aus dem Freiheitsentzug keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen sollen, gilt dieser Grundsatz gemäss Bundesgericht gleichermassen für Renten aus der Invalidenversicherung wie für Taggeldleistungen aus der Unfallversicherung.

Lügendetektoren bleiben verboten

In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid hat das Schweizerische Bundesgericht seine bisherige Praxis bestätigt, wonach die Verwendung von Lügendetektoren als Methode der Wahrheitsfindung verfassungsmässig unzulässig ist. Lügendetektoren dürfen auch dann nicht eingesetzt werden, wenn dies von der beschuldigten Person zur eigenen Entlastung beantragt wird. Als Methode, welche die Denk- oder Willensfähigkeit einer Person beeinträchtigen kann, wird sie auch von der Anfang 2011 in Kraft getretenen gesamtschweizerischen Strafprozessordnung für verboten erklärt, selbst wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmen.

Arztzeugnisse im Scheidungsverfahren

Bei der Frage der Wiederaufnahme respektive Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit wird unter anderem der Gesundheitszustand des betroffenen Ehegatten berücksichtigt. Sollte sich der betroffene Ehegatte einer Wiederaufnahme respektive Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit widersetzen, so genügt es nicht, ein Arztzeugnis vorzulegen, aus dem verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgehen. Aus einem Arztzeugnis müssen eine Diagnose sowie verbindliche Schlüsse der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen hervorgehen. Es muss gestützt auf ein Arztzeugnis eine Beurteilung und Prognostizierung der Arbeitsfähigkeit für den verbleibenden Zeitraum bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Alter durch den Scheidungsrichter erfolgen können.

Anforderungen an Stellenbewerbungen im Scheidungsverfahren

Mit dem Einreichen von Stellenbewerbungen respektive Absagebriefen kann unter Umständen der Nachweis erbracht werden, dass der berufliche Wiedereinstieg oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit faktisch nicht mehr möglich ist. Zu beachten ist dabei, dass es das Bundesgericht als nicht ausreichend betrachtet, wenn der betroffene Ehegatte nichtsaussagende Standardbriefe an potentielle Arbeitgeber verschickt, die kaum sein Interesse wecken dürften. Das Bundesgericht verlangt eine gewisse Ernsthaftigkeit der Bewerbungen, andernfalls zumindest ein Fragezeichen besteht, ob der berufliche Wiedereinstieg oder die Ausdehnung der beruflichen Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich ist. Zu beachten ist sodann, dass der Scheidungsrichter mehr Stellenbewerbungen als das Arbeitslosenamt verlangen kann.

Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf Erspartes zurückzugreifen und die finanziellen Mittel für zwei Haushalte nicht ausreichen. Sodann muss die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Kinder etc.) und aufgrund des Arbeitsmarktes zumutbar sein. Nach einem eingeleiteten Scheidungsverfahren steht das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten im Vordergrund (sog. Prinzip des Clean Break). Dem bis anhin nicht oder bloss in beschränktem Umfang arbeitstätigen Ehegatten wird die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zugemutet.