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Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit

Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf Erspartes zurückzugreifen und die finanziellen Mittel für zwei Haushalte nicht ausreichen. Sodann muss die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Kinder etc.) und aufgrund des Arbeitsmarktes zumutbar sein. Nach einem eingeleiteten Scheidungsverfahren steht das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten im Vordergrund (sog. Prinzip des Clean Break). Dem bis anhin nicht oder bloss in beschränktem Umfang arbeitstätigen Ehegatten wird die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zugemutet.

Schikanestopp kann Nötigung sein

Das Bundesgericht hat die bislang noch nie beurteilte Frage, ob ein schikanöses Bremsmanöver zusätzlich zur groben Verkehrsregelverletzung auch eine Nötigung darstellen kann, bejaht. Nötigung begeht derjenige, der einen anderen durch Beschränkung der Handlungsfähigkeit dazu zwingt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist ein Schikanestopp bis zum Stillstand geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Unfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen und ihn zwecks Kollisionsvermeidung zu zwingen, sein Fahrzeug abrupt abzubremsen, was einer Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit gleichkommt.

Festsetzung Mündigenunterhalt im Scheidungsverfahren

Der Scheidungsrichter ist an und für sich für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen für das mündige Kind (über 18 Jahre) nicht zuständig. Das mündige Kind hat sich zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages mit seinen Eltern persönlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine Klage im eigenen Namen gegen den einen oder beide Elternteile beim zuständigen Gericht einzureichen. Falls das während des Scheidungsprozesses mündig gewordene Kind den fordernden Ehegatten (wenn möglich schriftlich) zur Geltendmachung des Kindesunterhalts berechtigt, ist der Scheidungsrichter befugt, den ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung im Scheidungsurteil zu bestimmen.

Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens muss das Kind noch minderjährig sein und sich auch nach Eintritt in die Mündigkeit noch in Ausbildung befinden.

Akteneinsicht im Strafverfahren

Beim Recht der beschuldigten Person auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens handelt es sich um einen äusserst bedeutungsvollen Anspruch zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte. Ein entsprechendes Gesuch kann bei der zuständigen Behörde formlos gestellt werden. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Wenn beispielsweise der konkrete Verdacht besteht, dass das Recht dazu missbraucht wird, Zeugen und Mitbeschuldigte zu beeinflussen, kann die Einsicht verweigert werden.

Sodann hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid klargestellt, dass auch nach Einführung der gesamtschweizerischen Strafprozessordnung ein Anspruch des Beschuldigten auf Akteneinsicht vor seiner ersten Einvernahme nicht besteht.

Abänderung Kinderunterhalt

Wird eine Abänderungsklage auf Herabsetzung des Kindesunterhaltes vom Unterhaltsschuldner eingereicht, so ist eine Abänderung des Kindesunterhaltes frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung möglich, während im Falle der Klageanhebung durch das Kind auf Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrages nach herrschender Lehrmeinung eine Anpassung auch rückwirkend auf das Jahr vor der Klageeinreichung möglich sein soll.