Das Bundesgericht hat die bislang noch nie beurteilte Frage, ob ein
schikanöses Bremsmanöver zusätzlich zur groben Verkehrsregelverletzung auch
eine Nötigung darstellen kann, bejaht. Nötigung begeht derjenige, der einen
anderen durch Beschränkung der Handlungsfähigkeit dazu zwingt, etwas zu tun,
zu unterlassen oder zu dulden. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist ein
Schikanestopp bis zum Stillstand geeignet, selbst bei geringer
Geschwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem
Unfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen und ihn zwecks
Kollisionsvermeidung zu zwingen, sein Fahrzeug abrupt abzubremsen, was einer
Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit gleichkommt.
Der Scheidungsrichter ist an und für sich für die Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen für das mündige Kind
(über 18 Jahre) nicht zuständig. Das mündige Kind hat sich zur Festsetzung
des Unterhaltsbeitrages mit seinen Eltern persönlich auseinanderzusetzen und
gegebenenfalls eine Klage im eigenen Namen gegen den einen oder beide
Elternteile beim zuständigen Gericht einzureichen. Falls das während des
Scheidungsprozesses mündig gewordene Kind den fordernden Ehegatten (wenn
möglich schriftlich) zur Geltendmachung des Kindesunterhalts berechtigt, ist
der Scheidungsrichter befugt, den ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag bis zum
Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung im Scheidungsurteil zu
bestimmen.
Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens muss das Kind noch
minderjährig sein und sich auch nach Eintritt in die Mündigkeit noch in
Ausbildung befinden.
Beim Recht der beschuldigten Person auf Einsicht in die Akten des
Strafverfahrens handelt es sich um einen äusserst bedeutungsvollen Anspruch
zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte. Ein entsprechendes Gesuch kann bei
der zuständigen Behörde formlos gestellt werden. Das Akteneinsichtsrecht
gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Wenn beispielsweise der konkrete Verdacht
besteht, dass das Recht dazu missbraucht wird, Zeugen und Mitbeschuldigte zu
beeinflussen, kann die Einsicht verweigert werden.
Sodann hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid klargestellt, dass
auch nach Einführung der gesamtschweizerischen Strafprozessordnung ein
Anspruch des Beschuldigten auf Akteneinsicht vor seiner ersten Einvernahme
nicht besteht.
Wird eine Abänderungsklage auf Herabsetzung des Kindesunterhaltes vom
Unterhaltsschuldner eingereicht, so ist eine Abänderung des
Kindesunterhaltes frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung möglich,
während im Falle der Klageanhebung durch das Kind auf Erhöhung des
Kinderunterhaltsbeitrages nach herrschender Lehrmeinung eine Anpassung auch
rückwirkend auf das Jahr vor der Klageeinreichung möglich sein soll.
Erhält ein Unterhaltspflichtiger nach der Ehescheidung eine
Kinderinvalidenrente oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte
Leistungen, so hat er diese dem Kind zu bezahlen. Der bisherige
Kinderunterhaltsbeitrag vermindert sich indessen von Gesetzes wegen im
Umfang dieser neuen Leistungen.