In der Rechtsprechung gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper. Während das Bundesgericht noch vor einigen Jahren den
Stein in einer gedörrten Zwetschge im "Tutti-Frutti" als einen nicht
aussergewöhnlichen Faktor bezeichnete, kam es nun in einem neuen Entscheid
zum Schluss, dass der Biss auf einen Olivenstein einen Unfall darstellt,
wenn die Oliven als entsteint verkauft werden. Anderes würde gemäss
Bundesgericht nur gelten, wenn die Verpackung einen unübersehbaren Hinweis
enthalten würde.
Nach der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen eigenen
Unterhalt aufzukommen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn es
einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt,
unter Einschluss einer angemessenen Vorsorge, selbst aufzukommen. Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehepartner kleine Kinder zu betreuen
hat oder solange aus dem Erwerbsleben ausgestiegen ist, dass ihm ein
Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr zuzumuten ist. Bei einer
lebensprägenden Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind oder die länger als
zehn Jahre gedauert hat, ist als gebührender Unterhalt der zuletzt gemeinsam
gelebte Standard massgeblich.
Eine mittellose Person, die einen nicht aussichtslosen Prozess führt, hat
Anspruch auf Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von
Gerichtskosten und auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit sich
dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist. Um in den Genuss der
unentgeltlichen Prozessführung zu kommen, bedarf es eines Gesuchs der
bedürftigen Partei. Nach der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gesuch jederzeit, also
auch vor der eigentlichen Klageerhebung, gestellt werden. Mit dem Gesuch
sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und überdies hat
sich die gesuchstellende Person zum Klagesachverhalt und über die ihr zur
Verfügung stehenden Beweismittel zu äussern, damit das Gericht die
Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses prüfen kann.
Ein Ehemann kann bis spätestens fünf Jahre nach der Geburt eine Klage auf
Aufhebung des Kindesverhältnisses beim Gericht einreichen, falls er erfährt,
dass er nicht der Vater eines Kindes ist. Eine verspätete Klageeinreichung
(auch viele Jahre nach Ablauf der erwähnten fünfjährigen Frist) ist aus
wichtigen Gründen immer dann möglich, wenn der Ehemann zuvor keine
Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft hatte. Sobald ein Ehemann
Kenntnis von der Nichtvaterschaft erhält, muss er sofort (innert weniger
Wochen) eine Klage auf Aufhebung des Kindesverhältnisses beim Gericht
anhängig machen. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der
die nachträgliche Aufhebung eines Kindesverhältnisses rechtfertigt, prüft
das Gericht insbesondere, ob die Anfechtung des bestehenden
Vaterschaftsverhältnisses oder aber dessen Fortbestand im Interesse des
Kindes liegen. Erscheinen die Interessen beider Seiten als gleichwertig, ist
dem Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, der Vorrang zu geben.
Ob es dem sorgeberechtigten Elternteil möglich sein muss, Ferien mit seinen
Kindern zu verbringen, die länger dauern, als das Intervall zwischen den
ordentlichen Besuchstage, ist gesetzlich nicht geregelt. Generell gilt
jedoch, dass von der Besuchsordnung nur aus wichtigen Gründen abgewichen
werden darf. Der sorgeberechtigte Elternteil hat indessen Anspruch darauf,
mit seinen Kindern Ferien zu verbringen. Es lässt sich dabei nicht
verhindern, dass Besuchstage ausfallen. Der Ausfall von Besuchswocheneden
muss jedoch die Ausnahme bleiben und der Bezug von Ferien darf die Grenzen
des Rechtsmissbrauchs nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang
ausgefallene Besuchstage nachgeholt werden können, ist gesetzlich ebenfalls
nicht geregelt. Das Nachholen von Besuchstagen kann vereinbart werden,
soweit es nicht zu einer unangemessenen Häufung des persönlichen Verkehrs
führt. Von einem buchhalterischen Ausgleich ausgefallener Besuchswochenenden
ist deshalb abzusehen.