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Biss auf Olivenstein ist ein Unfall

In der Rechtsprechung gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Während das Bundesgericht noch vor einigen Jahren den Stein in einer gedörrten Zwetschge im "Tutti-Frutti" als einen nicht aussergewöhnlichen Faktor bezeichnete, kam es nun in einem neuen Entscheid zum Schluss, dass der Biss auf einen Olivenstein einen Unfall darstellt, wenn die Oliven als entsteint verkauft werden. Anderes würde gemäss Bundesgericht nur gelten, wenn die Verpackung einen unübersehbaren Hinweis enthalten würde.

Ehegattenunterhalt – Prinzip des Clean Break

Nach der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt, unter Einschluss einer angemessenen Vorsorge, selbst aufzukommen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehepartner kleine Kinder zu betreuen hat oder solange aus dem Erwerbsleben ausgestiegen ist, dass ihm ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr zuzumuten ist. Bei einer lebensprägenden Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind oder die länger als zehn Jahre gedauert hat, ist als gebührender Unterhalt der zuletzt gemeinsam gelebte Standard massgeblich.

Unentgeltliche Prozessführung

Eine mittellose Person, die einen nicht aussichtslosen Prozess führt, hat Anspruch auf Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten und auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit sich dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist. Um in den Genuss der unentgeltlichen Prozessführung zu kommen, bedarf es eines Gesuchs der bedürftigen Partei. Nach der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gesuch jederzeit, also auch vor der eigentlichen Klageerhebung, gestellt werden. Mit dem Gesuch sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und überdies hat sich die gesuchstellende Person zum Klagesachverhalt und über die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu äussern, damit das Gericht die Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses prüfen kann.

«Kuckuckskinder»

Ein Ehemann kann bis spätestens fünf Jahre nach der Geburt eine Klage auf Aufhebung des Kindesverhältnisses beim Gericht einreichen, falls er erfährt, dass er nicht der Vater eines Kindes ist. Eine verspätete Klageeinreichung (auch viele Jahre nach Ablauf der erwähnten fünfjährigen Frist) ist aus wichtigen Gründen immer dann möglich, wenn der Ehemann zuvor keine Veranlassung zu Zweifeln an seiner Vaterschaft hatte. Sobald ein Ehemann Kenntnis von der Nichtvaterschaft erhält, muss er sofort (innert weniger Wochen) eine Klage auf Aufhebung des Kindesverhältnisses beim Gericht anhängig machen. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die nachträgliche Aufhebung eines Kindesverhältnisses rechtfertigt, prüft das Gericht insbesondere, ob die Anfechtung des bestehenden Vaterschaftsverhältnisses oder aber dessen Fortbestand im Interesse des Kindes liegen. Erscheinen die Interessen beider Seiten als gleichwertig, ist dem Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, der Vorrang zu geben.

Nachholen ausgefallener Besuchstage

Ob es dem sorgeberechtigten Elternteil möglich sein muss, Ferien mit seinen Kindern zu verbringen, die länger dauern, als das Intervall zwischen den ordentlichen Besuchstage, ist gesetzlich nicht geregelt. Generell gilt jedoch, dass von der Besuchsordnung nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden darf. Der sorgeberechtigte Elternteil hat indessen Anspruch darauf, mit seinen Kindern Ferien zu verbringen. Es lässt sich dabei nicht verhindern, dass Besuchstage ausfallen. Der Ausfall von Besuchswocheneden muss jedoch die Ausnahme bleiben und der Bezug von Ferien darf die Grenzen des Rechtsmissbrauchs nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang ausgefallene Besuchstage nachgeholt werden können, ist gesetzlich ebenfalls nicht geregelt. Das Nachholen von Besuchstagen kann vereinbart werden, soweit es nicht zu einer unangemessenen Häufung des persönlichen Verkehrs führt. Von einem buchhalterischen Ausgleich ausgefallener Besuchswochenenden ist deshalb abzusehen.