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Anwalt der ersten Stunde

Auf den 1. Januar 2011 werden das Zivil- und Strafprozessrecht gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Neu gilt generell, dass eine beschuldigte Person schon bei ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei das Recht hat, einen Verteidiger beizuziehen, der Fragen stellen kann. Dieses Recht auf den „Anwalt der ersten Stunde“ muss von der beschuldigten Person aber selber geltend gemacht werden, weshalb auf einem telefonischen Kontakt mit einem Verteidiger zu beharren ist. Die Polizei ist nämlich nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und eine Verteidigung aufzubieten. Allerdings gibt die Geltendmachung des Rechts keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.

Unbezahlter Urlaub verlängert Probezeit nicht

Im schriftlichen Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis maximal drei Monate vereinbart werden. Eine Verlängerung über diese maximale Dauer hinaus ist nur in den Fällen von Krankheit, Unfall oder Militärdienstpflicht des Arbeitnehmers um die Dauer der jeweiligen Absenz zulässig. Wird hingegen während der Probezeit unbezahlter Urlaub bezogen, ist gemäss einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts eine Verlängerung der Probezeit um die Dauer des Urlaubs nicht möglich.

Name nach Scheidung

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Heirat geändert hat, behält den erworbenen Familiennamen nach der Scheidung. Es besteht für diesen Ehegatten allerdings die Möglichkeit, gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklärung abzugeben, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Ehe getragen hat, wieder führen will. Diese Erklärung muss innert Jahresfrist seit der rechtsgültigen Scheidung abgegeben werden.

Aufhebung des Besuchsrechts und begleitetes Besuchsrecht

Eine vollständige Aufhebung des Besuchsrechts kommt nur in Frage, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn die psychische, moralische oder physische Entwicklung des Kindes, auch bereits bei einem eingeschränkten Kontakt mit dem anderen Elternteil, beeinträchtigt wird. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Massnahmen als der Aufhebung des Besuchsrechts begegnet werden kann. Unter Umständen ist ein überwachtes Besuchsrecht festzulegen. Auch ein begleitetes Besuchsrecht darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes bestehen. Eine abstrakte Gefahr eines schlechten Einflusses auf die Kinder genügt für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht.

Zahnschaden als Unfall

Wer gegenüber seiner Unfallversicherung geltend macht, beim Essen einen Zahn beschädigt zu haben, ist verpflichtet, dies hieb- und stichfest zu beweisen. Gemäss einem neuesten Entscheid des Bundesgerichtes genügt es nicht, wenn in der Schadenmeldung bloss von einem nicht weiter spezifizierten Fremdkörper oder von einem harten Gegenstand gesprochen wird. Vielmehr wird verlangt, dass das „corpus delicti“ präzise und detailliert beschrieben und aufbewahrt wird. Für die Annahme eines Unfalls ist nämlich vorausgesetzt, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor schädigend auf den menschlichen Körper eingewirkt hat, wofür den Versicherungsnehmer die Beweislast trifft.