Ob es dem sorgeberechtigten Elternteil möglich sein muss, Ferien mit seinen
Kindern zu verbringen, die länger dauern, als das Intervall zwischen den
ordentlichen Besuchstage, ist gesetzlich nicht geregelt. Generell gilt
jedoch, dass von der Besuchsordnung nur aus wichtigen Gründen abgewichen
werden darf. Der sorgeberechtigte Elternteil hat indessen Anspruch darauf,
mit seinen Kindern Ferien zu verbringen. Es lässt sich dabei nicht
verhindern, dass Besuchstage ausfallen. Der Ausfall von Besuchswocheneden
muss jedoch die Ausnahme bleiben und der Bezug von Ferien darf die Grenzen
des Rechtsmissbrauchs nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang
ausgefallene Besuchstage nachgeholt werden können, ist gesetzlich ebenfalls
nicht geregelt. Das Nachholen von Besuchstagen kann vereinbart werden,
soweit es nicht zu einer unangemessenen Häufung des persönlichen Verkehrs
führt. Von einem buchhalterischen Ausgleich ausgefallener Besuchswochenenden
ist deshalb abzusehen.
Auf den 1. Januar 2011 werden das Zivil- und Strafprozessrecht
gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Neu gilt generell, dass eine
beschuldigte Person schon bei ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei das
Recht hat, einen Verteidiger beizuziehen, der Fragen stellen kann. Dieses
Recht auf den „Anwalt der ersten Stunde“ muss von der beschuldigten Person
aber selber geltend gemacht werden, weshalb auf einem telefonischen Kontakt
mit einem Verteidiger zu beharren ist. Die Polizei ist nämlich nicht
verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und eine Verteidigung
aufzubieten. Allerdings gibt die Geltendmachung des Rechts keinen Anspruch
auf Verschiebung der Einvernahme.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis maximal drei Monate
vereinbart werden. Eine Verlängerung über diese maximale Dauer hinaus ist
nur in den Fällen von Krankheit, Unfall oder Militärdienstpflicht des
Arbeitnehmers um die Dauer der jeweiligen Absenz zulässig. Wird hingegen
während der Probezeit unbezahlter Urlaub bezogen, ist gemäss einem aktuellen
Entscheid des Bundesgerichts eine Verlängerung der Probezeit um die Dauer
des Urlaubs nicht möglich.
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Heirat geändert hat, behält den
erworbenen Familiennamen nach der Scheidung. Es besteht für diesen Ehegatten
allerdings die Möglichkeit, gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklärung
abzugeben, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Ehe
getragen hat, wieder führen will. Diese Erklärung muss innert Jahresfrist
seit der rechtsgültigen Scheidung abgegeben werden.
Eine vollständige Aufhebung des Besuchsrechts kommt nur in Frage, wenn das
Kindeswohl dies verlangt. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn die
psychische, moralische oder physische Entwicklung des Kindes, auch bereits
bei einem eingeschränkten Kontakt mit dem anderen Elternteil, beeinträchtigt
wird. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der Gefährdung des
Kindeswohls nicht mit milderen Massnahmen als der Aufhebung des
Besuchsrechts begegnet werden kann. Unter Umständen ist ein überwachtes
Besuchsrecht festzulegen. Auch ein begleitetes Besuchsrecht darf nur
angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes
bestehen. Eine abstrakte Gefahr eines schlechten Einflusses auf die Kinder
genügt für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht.