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Nachholen ausgefallener Besuchstage

Ob es dem sorgeberechtigten Elternteil möglich sein muss, Ferien mit seinen Kindern zu verbringen, die länger dauern, als das Intervall zwischen den ordentlichen Besuchstage, ist gesetzlich nicht geregelt. Generell gilt jedoch, dass von der Besuchsordnung nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden darf. Der sorgeberechtigte Elternteil hat indessen Anspruch darauf, mit seinen Kindern Ferien zu verbringen. Es lässt sich dabei nicht verhindern, dass Besuchstage ausfallen. Der Ausfall von Besuchswocheneden muss jedoch die Ausnahme bleiben und der Bezug von Ferien darf die Grenzen des Rechtsmissbrauchs nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang ausgefallene Besuchstage nachgeholt werden können, ist gesetzlich ebenfalls nicht geregelt. Das Nachholen von Besuchstagen kann vereinbart werden, soweit es nicht zu einer unangemessenen Häufung des persönlichen Verkehrs führt. Von einem buchhalterischen Ausgleich ausgefallener Besuchswochenenden ist deshalb abzusehen.

Anwalt der ersten Stunde

Auf den 1. Januar 2011 werden das Zivil- und Strafprozessrecht gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Neu gilt generell, dass eine beschuldigte Person schon bei ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei das Recht hat, einen Verteidiger beizuziehen, der Fragen stellen kann. Dieses Recht auf den „Anwalt der ersten Stunde“ muss von der beschuldigten Person aber selber geltend gemacht werden, weshalb auf einem telefonischen Kontakt mit einem Verteidiger zu beharren ist. Die Polizei ist nämlich nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und eine Verteidigung aufzubieten. Allerdings gibt die Geltendmachung des Rechts keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.

Unbezahlter Urlaub verlängert Probezeit nicht

Im schriftlichen Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis maximal drei Monate vereinbart werden. Eine Verlängerung über diese maximale Dauer hinaus ist nur in den Fällen von Krankheit, Unfall oder Militärdienstpflicht des Arbeitnehmers um die Dauer der jeweiligen Absenz zulässig. Wird hingegen während der Probezeit unbezahlter Urlaub bezogen, ist gemäss einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts eine Verlängerung der Probezeit um die Dauer des Urlaubs nicht möglich.

Name nach Scheidung

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Heirat geändert hat, behält den erworbenen Familiennamen nach der Scheidung. Es besteht für diesen Ehegatten allerdings die Möglichkeit, gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklärung abzugeben, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Ehe getragen hat, wieder führen will. Diese Erklärung muss innert Jahresfrist seit der rechtsgültigen Scheidung abgegeben werden.

Aufhebung des Besuchsrechts und begleitetes Besuchsrecht

Eine vollständige Aufhebung des Besuchsrechts kommt nur in Frage, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn die psychische, moralische oder physische Entwicklung des Kindes, auch bereits bei einem eingeschränkten Kontakt mit dem anderen Elternteil, beeinträchtigt wird. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Massnahmen als der Aufhebung des Besuchsrechts begegnet werden kann. Unter Umständen ist ein überwachtes Besuchsrecht festzulegen. Auch ein begleitetes Besuchsrecht darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes bestehen. Eine abstrakte Gefahr eines schlechten Einflusses auf die Kinder genügt für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht.