Wer gegenüber seiner Unfallversicherung geltend macht, beim Essen einen Zahn
beschädigt zu haben, ist verpflichtet, dies hieb- und stichfest zu beweisen.
Gemäss einem neuesten Entscheid des Bundesgerichtes genügt es nicht, wenn in
der Schadenmeldung bloss von einem nicht weiter spezifizierten Fremdkörper
oder von einem harten Gegenstand gesprochen wird. Vielmehr wird verlangt,
dass das „corpus delicti“ präzise und detailliert beschrieben und aufbewahrt
wird. Für die Annahme eines Unfalls ist nämlich vorausgesetzt, dass ein
ungewöhnlicher äusserer Faktor schädigend auf den menschlichen Körper
eingewirkt hat, wofür den Versicherungsnehmer die Beweislast trifft.
Zufolge geänderter Rechtsprechung ist der allein obhutsberechtigte
Elternteil berechtigt, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, ohne das es
hierfür der ausdrücklichen Zustimmung des nicht obhutsberechtigten
Elternteils oder einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte. Der Wegzug ins
Ausland darf allerdings nicht ohne plausible Gründe oder lediglich zur
Vereitelung von Kontakten zwischen dem Kind und dem andern Elternteil
erfolgen. Ist durch den Wegzug ins Ausland das Kindeswohl gefährdet, kann
die Vormundschaftsbehörde oder der Eheschutzrichter zum Erlass von
Kindesschutzmassnahmen angerufen werden.
Der Arbeitgeber ist auch ohne entsprechende vertragliche Grundlage
berechtigt, eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitnehmerin oder
des Arbeitnehmers anzuordnen, wenn aufgrund von objektiven Anhaltspunkten
Anlass besteht, die Richtigkeit eines vorgelegten Arztzeugnisses in Frage zu
stellen. Dieser, aus der sogenannten Treuepflicht der Arbeitnehmenden
abgeleitete Grundsatz wurde kürzlich vom Kantonsgericht St. Gallen bestätigt
und blieb in der Folge vom Bundesgericht unwidersprochen.
Ohne anderslautende Anordnung durch das Gericht sind Kinderzulagen,
Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes
bestimmte Leistungen zusätzlich zum Kindesunterhalt zu bezahlen. Da diese
Leistungen ausschliesslich für den Lebensunterhalt der Kinder gedacht sind,
sind sie nicht zum Einkommen desjenigen Elternteils zu zählen, der sie
bezieht. Jedoch sind Kinderzulagen von den Lebenshaltungskosten der Kinder
in Abzug zu bringen. Mit dem Kindesunterhalt sowie den Kinderzulagen soll
maximal der während der Ehe gelebte Standard ausgeglichen werden.
Seit Anfang dieses Jahres gilt der Grundsatz, dass niemand bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses kurz vor dem Eintritt in das ordentliche Rentenalter
gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Neu
können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die
Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen
reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit
weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Die Regelung, dass die
Austrittsleistung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen
werden darf, hat aber weiterhin Geltung.